Photovoltaik-Steuer

Photovoltaik und Steuern

Das sollten Sie wissen

Ab 2023 entfallen Einkommensteuer und Umsatzsteuer auf PV-Anlagen bis 30 kW

Im September 2022 hat das Bundeskabinett eine wichtige fiskalische Neuerung beschlossen: Ab Anfang 2023 ist auf den Ertrag von Photovoltaikanlagen bis 30 kW – wozu die meisten privat betriebenen Anlagen zählen dürften – keine Einkommensteuer mehr zu entrichten. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt mit Gewerbe genutzten Immobilien erhöht sich die Grenze auf 100 kW. Außerdem entfällt die Umsatzsteuer auf Kauf, Installation etc. einer PV-Anlage. Das heißt, sie kann zum Nettopreis erworben werden, ohne dass Betreiber zuvor auf die Kleinunternehmerregelung verzichten müssen, um die Vorsteuer geltend zu machen. Ebenso wichtig: Betreiber von Photovoltaikanlagen bis 30 kW dürfen sich künftig durch Lohnsteuerhilfevereine beraten lassen. Diese Beschlüsse vereinfachen und vergünstigen den Betrieb einer eigenen PV-Anlage maßgeblich.
Die wichtigsten Fragen zu PV und Steuern schnell beantwortet
Hier finden Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um das Thema: Neue Energien Villingen-Schwenningen und Umgebung.

Wird Strom ins Netz eingespeist und vergütet, so fallen Umsatzsteuer und Einkommensteuer an.

Es empfiehlt sich, die PV-Anlage nach etwa einem Monat beim Finanzamt anzumelden.

Sind Sie unternehmerisch tätig und somit umsatzsteuerpflichtig, so müssen Sie auch auf den selbst verbrauchten Strom Mehrwertsteuer zahlen.

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht ist grundsätzlich eine marktfähige Ausübung, daher wäre in der Regel eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Weltstädte und Metropolen verzichten jedoch aufgrund der geringen Einkommen auf diese Meldepflicht bei privaten Hausanlagen. Abgabenrechtlich handelt es sich bei den Einkünften um Einkünfte aus einem marktfähigen Betrieb und somit unterliegt auch der Anlagenfahrer der Gewerbesteuer. Dennoch sorgt ein Freibetrag von 500 Euro (Gewinn) dafür, dass für kleine Photovoltaikanlagen keine Gewerbesteuer fällig wird.

Trotzdem erhalten Sie auch die Schnäppchengebühr für die Speichereinheit zurück, denn die gleichzeitig gekaufte PV-Anlage und Speichereinheit zählen zollrechtlich als eine Anlage, wenn Sie diese gewerblich betreiben und Strom ins Netz einspeisen, wenn Sie kaufen eine Stromspeichereinheit zusammen mit der Photovoltaikanlage. Dafür sollten Sie auf jeden Fall die Regelbesteuerung wählen.

Dennoch können die Investitionskosten nicht von der Einkommenssteuer abgesetzt werden, wenn der Stromspeicher nur zur Steigerung Ihres privaten Stromverbrauchs genutzt wird.

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